Allgemeine Geschäftsbedingungen My Online Marketing GmbH

1. Gegenstand, Zustandekommen und Vertragsbestandteile

  • My Online Marketing GmbH, Unternehmens-ID CHE-365.223.713, Lagerplatz 24, 8400 Winterthur ("MOM", "Agentur" oder "wir") ist eine Performance-Marketing-Agentur. Das Angebot der Agentur richtet sich ausschliesslich an Unternehmen und Organisationen (B2B), nicht an Konsumentinnen und Konsumenten.
  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") bilden zusammen mit einer allfälligen Offerte, Änderungsofferte oder Auftragsbestätigung ("Offerte") die Vereinbarung ("Vereinbarung") und regeln die Rechte und Pflichten der Parteien im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Leistungen von MOM durch unsere Kunden ("Kunden"; zusammen mit MOM die "Parteien" und je einzeln eine "Partei").
  • Die Vereinbarung besteht aus folgenden Bestandteilen:
    • Offerten (soweit vorhanden)
    • Anhänge zu Offerten (soweit vorhanden)
    • AGB (das vorliegende Dokument)
  • Bei Widersprüchen zwischen einzelnen Bestandteilen gilt die vorstehende Rangfolge, wobei innerhalb der jeweiligen Stufe neuere Offerten und Anhänge älteren vorgehen. AGB oder andere vorformulierte Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn der Kunde auf diese hingewiesen hat.
  • Die Vereinbarung tritt in Kraft mit der Zustimmung des Kunden zur unveränderten Offerte innert 14 Tagen seit deren Ausstellung. Bei späterer Zustimmung ist die Agentur nicht mehr an die Offerte gebunden, ist aber berechtigt, diese zu bestätigen.

2. Leistungen der Agentur

  • Die Agentur erbringt insbesondere folgende Leistungen:
    • Bezahlte Werbung auf Online-Werbeplattformen (insbesondere Such-, Social-Media- und Video-Plattformen)
    • SEO- und GEO-Dienstleistungen (Suchmaschinenoptimierung und Generative Engine Optimization / KI-Sichtbarkeit)
    • Erstellung von Landingpages und Werbemitteln
    • Coachings, Trainings und Workshops
    • Beratungs- und Analyseleistungen (z.B. Audits)
  • Art und Umfang der im Einzelfall geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der jeweiligen Offerte. Es wird zwischen einmaligen Leistungen (z.B. Setups, Landingpages, Audits, Workshops) und wiederkehrenden Leistungen ("Retainer", z.B. laufende Kampagnenbetreuung) unterschieden.
  • Sämtliche Leistungen der Agentur sind einfache Aufträge im Sinne von Art. 394 ff. OR und keine Werkverträge. Die Agentur schuldet ein sorgfältiges Tätigwerden nach anerkannten Branchenstandards, nicht einen bestimmten Erfolg.
  • Vereinbarte Termine und Fristen gelten als unverbindliche Schätzungen, soweit sie nicht in der Offerte ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Bei einmaligen Leistungen wird die Lieferfrist (Deadline) in der jeweiligen Offerte definiert.

3. Mitwirkungspflichten des Kunden

  • Der Kunde verpflichtet sich zur fristgerechten Bezahlung der vereinbarten Vergütung ohne Verrechnung oder Abzug.
  • Der Kunde trifft alle seinerseits erforderlichen Handlungen, damit die Agentur ihre Leistungen erbringen kann. Insbesondere stellt er der Agentur rechtzeitig und in der benötigten Form und Qualität zur Verfügung: Zugänge zu Werbekonten (Google, Meta, LinkedIn, TikTok), Analytics- und Tracking-Systemen sowie zur Website, erforderliche Freigaben, sowie Informationen, Daten und Materialien wie Briefings, Bilder, Logos, Schriften und Texte ("Materialien").
  • Liegen Materialien, Zugänge oder Freigaben aus Gründen, die der Kunde oder ein Dritter zu verantworten hat, nicht rechtzeitig oder nicht in der benötigten Form und Qualität vor, kann die Agentur vereinbarte Fristen angemessen verlängern und den daraus entstehenden Zusatzaufwand nach Aufwand in Rechnung stellen. Für daraus entstehende Verzögerungen und Schäden ist die Agentur nicht verantwortlich.
  • Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die von ihm bereitgestellten Inhalte und deren Rechtmässigkeit (inkl. lauterkeits-, marken- und urheberrechtlicher Zulässigkeit).

4. Vergütung und Zahlungsbedingungen

  • Die Vergütung richtet sich nach der jeweiligen Offerte. Sämtliche Preise verstehen sich netto, d.h. exklusive Mehrwertsteuer und Spesen.
  • Einmalige Leistungen: 50% der Vergütung werden bei Auftragserteilung sofort fällig, die verbleibenden 50% bei Fertigstellung der Leistung. Die Lieferfrist für einmalige Leistungen wird in der jeweiligen Offerte verbindlich definiert.
  • Wiederkehrende Leistungen (Retainer): Die Abrechnung erfolgt jeweils zu Beginn des Folgemonats für den vergangenen Leistungszeitraum (Beispiel: Der Leistungszeitraum Juli wird Anfang August in Rechnung gestellt). Retainer-Rechnungen sind innert 15 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Es wird kein Skonto gewährt.
  • Zusatzleistungen ausserhalb des vereinbarten Leistungsumfangs werden nach vorgängiger Absprache nach Aufwand zum Stundensatz von CHF 200 in Rechnung gestellt, soweit in der Offerte kein abweichender Stundensatz vereinbart ist.
  • Bei Zahlungsverzug kann die Agentur ohne Mahnung einen Verzugszins von 5% verlangen. Nach erfolgloser Mahnung mit einer Zahlungsfrist von mindestens 10 Tagen ist die Agentur berechtigt, ihre Leistungen bis zur vollständigen Begleichung aller fälligen Vergütungen einzuschränken oder einzustellen, insbesondere laufende Kampagnen zu pausieren. Dies gilt auch bei ausstehenden Vorauszahlungen für Mediabudgets gemäss Ziff. 5. Bei einer solchen Einschränkung oder Einstellung bleibt der Kunde zur Bezahlung der Vergütung verpflichtet; die Agentur lehnt jede Haftung im Zusammenhang mit solchen Einschränkungen oder Einstellungen ab.

5. Mediabudget

  • Mediabudgets (Werbeausgaben bei Google, Meta, LinkedIn, TikTok oder anderen Plattformen) sind nicht Teil der Vergütung der Agentur. Im Standardfall laufen die Werbeausgaben direkt über die Werbekonten und Zahlungsmittel des Kunden; der Kunde schliesst die entsprechenden Verträge direkt mit den Plattformbetreibern ab.
  • Verfügt der Kunde über keine eigene Kreditkarte oder kann er kein Zahlungsmittel bei den Werbeplattformen hinterlegen, kann vereinbart werden, dass der Kunde das Mediabudget der Agentur überweist und die Agentur dieses treuhänderisch für den Kunden einsetzt. In diesem Fall gilt:
    • Das Mediabudget ist im Voraus zu überweisen; die Agentur setzt Mediabudgets erst nach Zahlungseingang ein.
    • Die Agentur rechnet die eingesetzten Werbeausgaben transparent ab und weist diese auf Verlangen anhand der Plattformabrechnungen nach.
    • Nicht verbrauchte Mediabudgets werden bei Vertragsende zurückerstattet.
    • Eine allfällige Handling-Gebühr für die Verwaltung des Mediabudgets wird in der Offerte ausgewiesen.
  • Die Agentur haftet nicht für die mit dem Mediabudget erzielten Ergebnisse auf den Werbeplattformen.

6. Kein Erfolgsversprechen; Abhängigkeit von Drittplattformen

  • Die Agentur gibt keine Garantien oder Zusicherungen ab hinsichtlich bestimmter Ergebnisse ihrer Leistungen, insbesondere nicht bezüglich Rankings, Sichtbarkeit (inkl. Sichtbarkeit in KI-Systemen und AI Overviews), Reichweite, Klick- und Conversion-Zahlen, Leads oder Umsätzen.
  • Die Leistungen der Agentur hängen wesentlich von Drittplattformen (insbesondere Google, Meta, LinkedIn, TikTok sowie KI-Systemen) ab. Die Agentur haftet nicht für Handlungen, Unterlassungen oder Änderungen dieser Plattformen, insbesondere nicht für Kontosperrungen oder -einschränkungen, Ablehnung von Anzeigen, Richtlinienänderungen, Algorithmus-Updates, Preisänderungen oder die Einstellung von Diensten. Dadurch verursachter Mehraufwand kann nach vorgängiger Information nach Aufwand in Rechnung gestellt werden.

7. Beizug Dritter

  • Die Agentur ist berechtigt, zur Erfüllung der Vereinbarung nach eigenem Ermessen sorgfältig ausgewählte Dritte (z.B. Freelancer, Subunternehmer, Software- und KI-Tool-Anbieter) beizuziehen.
  • Kosten Dritter, die nicht in der Offerte aufgeführt sind, bedürfen der vorgängigen Genehmigung des Kunden. Die Agentur kann Drittkosten dem Kunden weiterbelasten oder ihm direkt in Rechnung stellen lassen. Für Leistungen Dritter können deren Vertragsbedingungen (z.B. Lizenz- oder Plattformbedingungen) gelten.

8. Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte

  • Vorbestehende Rechte verbleiben bei der jeweiligen Partei.
  • Mit vollständiger Bezahlung der jeweiligen Vergütung erhält der Kunde ein umfassendes, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den für ihn erstellten Arbeitsergebnissen (insbesondere Anzeigen, Kampagnenstrukturen, Landingpages, Texte, Konzepte) für seine eigenen geschäftlichen Zwecke. Vor vollständiger Bezahlung ist jede Nutzung nur mit Zustimmung der Agentur zulässig.
  • Ausgenommen vom Rechtsübergang sind die von der Agentur eingesetzten oder entwickelten Tools, Templates, Prozesse, Methoden und das allgemeine Know-how; daran verbleiben sämtliche Rechte bei der Agentur. Die Agentur bleibt berechtigt, dieses Wissen für andere Kunden einzusetzen.
  • Der Kunde räumt der Agentur an den zur Verfügung gestellten Materialien das für die Auftragserfüllung erforderliche, kostenlose Nutzungsrecht ein. Er sichert zu, über die dafür nötigen Rechte zu verfügen, und hält die Agentur von Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit den Materialien schadlos.

9. Referenznennung

  • Die Agentur ist berechtigt, den Kunden unter Nennung von Name und Logo als Referenz zu nennen sowie erstellte Arbeitsergebnisse in angemessener Weise für die eigene Kommunikation zu verwenden (z.B. Website, Präsentationen, Case Studies). Der Kunde kann dieser Nutzung jederzeit schriftlich (E-Mail genügt) für die Zukunft widersprechen.

10. Vertraulichkeit

  • Jede Partei behandelt alle nicht öffentlichen Informationen der anderen Partei, die ihrer Natur nach oder aufgrund einer Kennzeichnung als vertraulich zu betrachten sind ("Vertrauliche Informationen"), vertraulich, schützt sie mit angemessener Sorgfalt vor unbefugter Offenlegung und verwendet sie ausschliesslich zur Erfüllung der Vereinbarung.
  • Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die allgemein zugänglich sind, der empfangenden Partei bereits bekannt waren oder ihr rechtmässig von Dritten zugänglich gemacht wurden. Die Agentur darf Vertrauliche Informationen beigezogenen Dritten offenlegen, soweit diese sie für ihre Aufgaben benötigen und einer angemessenen Vertraulichkeitspflicht unterstehen. Die Vertraulichkeitspflicht überdauert die Beendigung der Vereinbarung.

11. Datenschutz und Kundendaten

  • Die Parteien verpflichten sich, die anwendbaren Datenschutzgesetze, insbesondere das Schweizer Datenschutzgesetz (DSG), einzuhalten. Informationen darüber, wie die Agentur Personendaten bearbeitet, finden sich in der Datenschutzerklärung der Agentur, abrufbar unter www.myonlinemarketing.ch/datenschutz.
  • Soweit die Agentur im Auftrag des Kunden Personendaten bearbeitet (Auftragsbearbeitung), bearbeitet sie diese nur gemäss den Weisungen des Kunden und so, wie es der Kunde selbst tun dürfte, behandelt sie vertraulich und trifft angemessene technische und organisatorische Massnahmen zu deren Sicherheit. Bei Auftragsende gibt sie diese Personendaten nach Wahl des Kunden heraus oder löscht sie.
  • Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur zur Leistungserbringung Dritte (inkl. KI-Tools und Cloud-Dienste, unter Umständen mit Datenbearbeitung im Ausland) beizieht. Die Agentur stellt dabei die gesetzlich erforderlichen Garantien für die Datenübermittlung sicher und informiert den Kunden auf Anfrage über die eingesetzten Unterauftragsbearbeiter; der Kunde kann einem Neubeizug aus wichtigen Gründen widersprechen.
  • Die Agentur ist berechtigt, anonymisierte Daten (z.B. durch Aggregation) für eigene Zwecke wie Branchenauswertungen oder die Weiterentwicklung ihrer Dienstleistungen zu verwenden.

12. Gewährleistung und Haftung

  • Die Agentur erbringt ihre Leistungen fachmännisch, sorgfältig und gemäss aktuellen Branchenstandards. Ein bestimmter Erfolg ist nicht geschuldet (vgl. Ziff. 2.3 und 6).
  • Der Kunde prüft erbrachte Leistungen und Arbeitsergebnisse unverzüglich; ohne gegenteilige schriftliche Mitteilung gelten sie 5 Arbeitstage ab Zustellung bzw. Fertigstellung als genehmigt. Beanstandete Mängel behebt die Agentur innert angemessener Frist durch Nachbesserung.
  • Die Haftung der Agentur ist auf Schäden beschränkt, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Absicht verursacht wurden. Jede weitergehende Haftung, insbesondere für leichte Fahrlässigkeit, für Hilfspersonen sowie für indirekte Schäden und Folgeschäden (z.B. entgangener Gewinn, Nutzungsausfall, Datenverlust, Reputationsschäden, Ansprüche Dritter), ist im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen.
  • Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung der Agentur zudem betraglich beschränkt auf die vom Kunden in den letzten 12 Monaten vor dem schädigenden Ereignis effektiv bezahlte Vergütung (ohne Mediabudgets).

13. Abwerbeverbot

  • Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Vereinbarung und während 12 Monaten nach deren Beendigung keine Mitarbeitenden oder ständigen Freelancer der Agentur aktiv abzuwerben oder ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der Agentur anzustellen oder direkt zu beauftragen.
  • Bei Verletzung dieser Pflicht schuldet der Kunde der Agentur eine Konventionalstrafe in der Höhe eines Bruttojahressalärs der betroffenen Person, mindestens jedoch CHF 30'000. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung des Abwerbeverbots; der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

14. Laufzeit und Kündigung

  • Verträge über wiederkehrende Leistungen (Retainer) werden auf unbestimmte Zeit geschlossen.
  • Probezeit: Während der ersten drei Monate ab Vertragsbeginn kann die Vereinbarung von beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils per Ende Monat gekündigt werden.
  • Nach Ablauf der ersten drei Monate kann die Vereinbarung von beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils per Ende Monat gekündigt werden.
  • Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen; E-Mail genügt.
  • Verträge über einmalige Leistungen enden mit deren Erfüllung; ein ordentliches Kündigungsrecht besteht nicht. Wird ein Projekt aus Gründen, die nicht die Agentur zu vertreten hat, vorzeitig beendet, sind sämtliche bis dahin erbrachte Leistungen sowie nicht stornierbare Drittkosten geschuldet; bereits bezahlte Vergütungen werden nicht zurückerstattet. Erfolgt die Beendigung zur Unzeit, bleibt der Ersatz des daraus entstehenden Schadens ausdrücklich vorbehalten.
  • Aus wichtigem Grund kann jede Partei die Vereinbarung jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen. Ein wichtiger Grund liegt für die Agentur insbesondere vor, wenn:
    1. der Kunde eine wesentliche Bestimmung der Vereinbarung verletzt und die Verletzung nicht innert 30 Tagen nach schriftlicher Aufforderung behebt;
    2. sich der Kunde im Zahlungsverzug befindet und die Zahlung nicht innert 20 Tagen nach Eintritt des Verzugs bei der Agentur eintrifft; einer zusätzlichen Mahnung bedarf es nicht;
    3. die andere Partei zahlungsunfähig wird oder über ihr Vermögen der Konkurs eröffnet oder mangels Aktiven eingestellt wird.
  • Bei Beendigung der Vereinbarung werden die bis zum Beendigungszeitpunkt erbrachten Leistungen abgerechnet; nicht verbrauchte Mediabudgets werden gemäss Ziff. 5.2 zurückerstattet. Rechte und Pflichten, die ihrer Natur nach die Beendigung überdauern (insbesondere Zahlungs-, Vertraulichkeits- und Datenschutzpflichten sowie das Abwerbeverbot), bleiben von der Beendigung unberührt.

15. Änderungen der AGB

  • Die Agentur ist berechtigt, diese AGB jederzeit mit Wirkung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin zu ändern. Sie informiert den Kunden vorgängig in geeigneter Form (E-Mail genügt). Ist der Kunde mit der Änderung nicht einverstanden, kann er die Vereinbarung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen AGB ordentlich kündigen; bis dahin gilt die bisherige Fassung.

16. Schlussbestimmungen

  • Die Vereinbarung enthält die gesamte Einigung der Parteien zum Vertragsgegenstand und ersetzt alle früheren Abreden. Nebenabreden bestehen keine.
  • Die Agentur ist berechtigt, die Vereinbarung im Rahmen einer Unternehmensnachfolge oder Umstrukturierung auf Dritte zu übertragen. Eine Abtretung von Rechten und Pflichten durch den Kunden bedarf der schriftlichen Zustimmung der Agentur.
  • Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ungültig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien ersetzen die betroffene Bestimmung durch eine gültige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.

17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  • Die Vereinbarung untersteht materiellem schweizerischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und des Kollisionsrechts.
  • Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Winterthur. Die Agentur behält sich vor, bei drohender oder erfolgter Verletzung ihrer Rechte auch Gerichte an anderen Orten um einstweiligen Rechtsschutz zu ersuchen.

Version August 2026